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Genehmigungsservice

 

Die Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut (1).  Sowohl Straßenquerschnitte als auch die durch den Unterbau bestimmte Tragfähigkeit werden durch technische Normen und Vorschriften festgelegt, die – allein schon aus fiskalischen Gründen-  nur für bestimmte Regelstandards angelegt sind. Es gibt aber Fälle, in denen es notwendig ist, trotzdem einen Verkehr mit Fahrzeugen zuzulassen, der die üblichen Maße sprengt. So gibt es Ladungen, die so schwer oder hoch oder breit sind, dass sie mit den normalen Fahrzeugen nicht mehr befördert werden können. Für solche Fälle halten die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ein System von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen bereit,  das eine möglichst straßenschonende Abwicklung solcher Verkehre sicherstellt.

 

 I. Definition der Großraum- und Schwertransporte

 

Eine Legaldefinition dessen, was ein Großraum- oder Schwertransport ist, existiert nicht. Eine Auslegungshilfe gibt aber die Rdnr. 13 der Verwaltungsvorschriften zu § 19 StVO. Danach bedürfen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten, einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Die StVZO nennt z.B. als zulässige Fahrzeughöhe 4,00 m , als Fahrzeugbreite 2,55 m, als Fahrzeuglänge bei Sattelkraftfahrzeugen 15,50 m bzw. 16,50 m  oder als zulässiges Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination (Sattelkraftfahrzeuge und Züge) mit mindestens 4 Achsen 40,00 t. Fahrzeuge, die sich innerhalb dieser Werte bewegen, gelten quasi als „unbedenklich“ ( 2) .

 

 II. Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

 

1. Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung

 Überschreitet bereits das Fahrzeug diese Grenzwerte , benötigt der Unternehmer eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Das ist z.B. der Fall, wenn

  •           zwar das Leergewicht der Fahrzeugkombination unter 40,00t liegt, es aber mit Zuladung mehr wiegt (Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts),
  •           das Fahrzeug im „Normalzustand“ mehr als 2,55 m breit ist oder beim Transport einer Ladung mit Ladeflächenverbreiterung dieses Maß nicht einhält,
  •           ein Sattelkraftfahrzeug länger als 16,50 m ist, ohne dass die Ladung nach hinten hinausragt.

Kein Fall der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO liegt hingegen vor, wenn die Abweichungen nicht das Fahrzeug betreffen, sondern (ausschließlich) auf  die Ladung zurückzuführen sind (z.B. ein Sattel-Kfz mit einer Länge von 14,50 m und einem Ladungsüberstand von 2,50 m).

 

III. Die  Erlaubnis nach § 29 III StVO

 

2.  Grundsätzliches und Abgrenzung zu § 70 StVZO

Gem. § 29 III 1 StVO bedarf einer Erlaubnis der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Im Gegensatz zu der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, die die Betriebserlaubnis (§§ 18 ff. StVZO) für die Schwer- und Großraumtransporter ermöglicht, setzt die Erlaubnis nach § 29 III StVO diese Zulassung der Fahrzeuge voraus und regelt deren Einsatz ( 10 ). Entsprechend bestimmen die Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten, einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedürfen bzw. dass diese Ausnahmegenehmigung vorzulegen ist. Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist fahrzeugbezogen und kann nur bei grundsätzlicher Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erteilt werden; sie gilt dann generell. Ob eine konkrete ( 11 )  Strecke dann auch geeignet ist, als Transportweg zu dienen, ist Regelungsgegenstand der Erlaubnis nach der StVO.

Eine Erlaubnis ist dagegen nicht erforderlich, wenn ( 12 )nicht das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, sondern nur die Ladung zu breit oder zu hoch ist oder die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder nach hinten zu weit hinausragt; in diesem Fall ist nur eine Ausnahme von den in Betracht kommenden Vorschriften des § 22 und ggf. des § 18 I 2 StVO zu erteilen,eine konstruktiv vorgesehene Verlängerung oder Verbreiterung des Fahrzeugs (z.B. durch Ausziehen der Ladefläche oder Ausklappen oder Anstecken von Konsolen usw.) nicht oder nur teilweise erfolgt und das Fahrzeug in diesem Zustand den Bestimmungen des § 32 StVZO entspricht,bei einem Fahrzeug, dessen Zulassung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf, im Einzelfall das tatsächliche Gesamtgewicht und die tatsächlichen Achslasten die in § 34 III StVZO festgelegten Grenzen aber nicht überschreiten.

 

3. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Auch die Erlaubnis nach § 29 III StVO ist eine Art „Ausnahmegenehmigung“. Denn grundsätzlich bedarf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr keiner spezifischen Zulassung. Die Erlaubnisbehörde hat in einem konkreten Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei alle betroffenen Interessen sorgfältig abzuwägen    (13). Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn eine unteilbare Ladung (14) transportiert wird. Daneben wird die Erlaubnis auch benötigt für Überführungsfahrten /Leerfahrten eines Fahrzeugs (oder einer Fahrzeugkombination), dessen (deren) tatsächliche  Abmessungen und Gewichte die Werte der StVZO überschreitet . Da es sich bei der Erlaubnis nach § 29 III StVO um eine straßenverkehrsrechtliche und straßenrechtliche (15) Zulassung handelt, sind auch noch streckenbezogene Voraussetzungen (16) zu prüfen:

Für den gesamten Fahrtweg müssen Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder es darf wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung jener Maßnahmen vor allem aus verkehrlichen Gründen nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich sein.

Der Verkehr darf nicht – wenigstens nicht zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene auf oder auf dem Wasserweg möglich sein bzw. der Transport per Bahn oder per Schiff müsste unzumutbare Mehrkosten verursachen.

 

IV. Ausnahmegenehmigung nach § 46 I Nr. 5 StVO von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite der Ladung (§ 22 II bis IV bzw. § 18 I StVO)

 

4. Regelungen des §22 StVO

§ 22 StVO trifft folgende Regelungen:

  •           Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein   ( § 22 II 1).
  •           Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen (§ 22 III).
  •      Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m ( 17 ) sein (§ 22 IV).